Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der MILODO Medical Group für Geschäftskunden (B2B).
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen MILODO und ihren Kunden, soweit diese Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(2) MILODO schließt auf Grundlage dieser AGB keine Verträge mit Verbrauchern. Der Kunde versichert mit Auftragserteilung, ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn und soweit MILODO ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Ausführung eines Auftrags stellt für sich genommen keine Zustimmung zu fremden Geschäftsbedingungen dar.
(4) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB.
(5) Diese AGB betreffen insbesondere Vermittlungs-, Auswahl-, Koordinations-, Organisations- und administrative Dienstleistungen. MILODO ist kein Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur oder Händler von Medizinprodukten und erbringt aufgrund dieser AGB keine Leistungen im Medizinproduktegeschäft. Soweit zukünftig Waren oder hiervon abweichende Leistungen angeboten werden, richtet sich deren Umfang ausschließlich nach dem jeweiligen Einzelvertrag.
§ 2 Vertragsgegenstand und Vertragsstruktur
(1) MILODO erbringt nach Maßgabe des jeweiligen Einzelauftrags insbesondere Leistungen zur Vermittlung, Auswahl, Koordination und administrativen Abwicklung selbstständig tätiger Einsatzkräfte sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen.
(2) Soweit nicht im Einzelauftrag ausdrücklich ein bestimmter Erfolg als geschuldet vereinbart wird, schuldet MILODO die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeit, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen, personellen, medizinischen, pflegerischen, therapeutischen oder sonstigen Tätigkeitserfolg.
(3) Ein Rahmenvertrag verpflichtet den Kunden nicht zur Erteilung und MILODO nicht zur Annahme einer bestimmten Anzahl von Einzelaufträgen. Mindestabnahmemengen oder Mindestverfügbarkeiten bestehen nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
(4) MILODO schuldet insbesondere keine dauerhafte Verfügbarkeit einer bestimmten Einsatzkraft. Eine bestimmte Person ist nur dann geschuldet, wenn dies im Einzelauftrag ausdrücklich vereinbart wurde. Im Übrigen ist MILODO berechtigt, eine mindestens gleichwertig geeignete und qualifizierte Ersatzkraft vorzuschlagen.
(5) Soweit der jeweilige Einzelauftrag ausdrücklich als reine Vermittlungsleistung ausgestaltet ist und der operative Dienstleistungsvertrag unmittelbar zwischen Kunde und Einsatzkraft zustande kommt, ist MILODO nicht Schuldner der operativen Tätigkeit der Einsatzkraft. Soweit MILODO aufgrund eines Einzelauftrags dagegen selbst eine operative Leistung schuldet, bleiben die gesetzlichen Regeln über die Verantwortlichkeit für zur Leistungserbringung eingesetzte Dritte vorbehaltlich der Haftungsregelungen dieser AGB unberührt.
§ 3 Angebote, Einzelaufträge und Vertragsschluss
(1) Angebote, Verfügbarkeitsmitteilungen, Kalkulationen, Kandidatenprofile und Personenvorschläge von MILODO sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet werden.
(2) Eine Bestellung oder Einsatzanfrage des Kunden stellt ein Angebot zum Abschluss eines Einzelvertrags dar. Ein Vertrag kommt erst zustande durch
a) eine Auftragsbestätigung von MILODO in Textform, b) die ausdrückliche Annahme eines als verbindlich bezeichneten Angebots von MILODO innerhalb dessen Bindungsfrist oder c) den von MILODO erkennbar veranlassten Beginn der vereinbarten Leistung.
(3) Maßgeblich für Inhalt und Umfang eines Einzelauftrags ist die Auftragsbestätigung von MILODO einschließlich der darin in Bezug genommenen Unterlagen.
(4) Der Einzelauftrag soll insbesondere Tätigkeit bzw. Leistungsgegenstand, Einsatzort, Einsatzzeitraum, gewünschte Qualifikation, Vergütung, etwaige Zuschläge, besondere Einsatzbedingungen sowie gegebenenfalls eine namentlich vereinbarte Person enthalten.
(5) Änderungen oder Erweiterungen eines bestätigten Einzelauftrags bedürfen der Zustimmung von MILODO. Daraus entstehender Mehraufwand wird zusätzlich vergütet.
§ 4 Leistungsbeschreibungen und Qualifikationen
(1) Angaben in Werbematerialien, auf Webseiten, in Präsentationen, Kandidatenprofilen, Lebensläufen oder sonstigen allgemeinen Unterlagen dienen der Beschreibung und werden nur dann zur verbindlich geschuldeten Beschaffenheit oder Leistung, wenn sie im Einzelauftrag ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden.
(2) MILODO prüft Qualifikationen, Nachweise und Informationen von Einsatzkräften im vereinbarten Umfang mit angemessener kaufmännischer Sorgfalt. Eine Garantie für die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit von Unterlagen Dritter wird nur übernommen, wenn MILODO eine solche Garantie ausdrücklich in Textform erklärt.
(3) Gesetzlich erforderliche oder im Einzelauftrag ausdrücklich geforderte Qualifikationen bleiben unberührt.
(4) Eine Garantie oder verschuldensunabhängige Einstandspflicht wird nur durch eine ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnete Erklärung eines hierzu vertretungsberechtigten Vertreters von MILODO begründet.
§ 5 Mitwirkungs-, Organisations- und Informationspflichten des Kunden
(1) Der Kunde hat MILODO alle zur ordnungsgemäßen Planung und Durchführung erforderlichen Informationen vollständig, richtig und rechtzeitig bereitzustellen.
(2) Dazu gehören insbesondere:
a) Einsatzort, Beginn, Ende und vorgesehene Einsatzzeiten, b) genaue Tätigkeits- und Qualifikationsanforderungen, c) erforderliche Zugangs-, Sicherheits-, Hygiene- und Compliance-Vorgaben, d) besondere Gefahren oder Belastungen, e) erforderliche Arbeitsmittel und betriebliche Voraussetzungen, f) zuständige Ansprechpartner und deren Erreichbarkeit sowie g) alle Umstände, die für die sozialversicherungs-, arbeits-, berufs- oder erlaubnisrechtliche Beurteilung des Einsatzes relevant sein können.
(3) Der Kunde ist für die rechtmäßige Organisation seiner betrieblichen Sphäre und für sichere Einsatzbedingungen verantwortlich.
(4) Verzögerungen oder Mehraufwand, die durch verspätete, unrichtige oder unvollständige Mitwirkung des Kunden verursacht werden, gehen nicht zu Lasten von MILODO. Vereinbarte Termine verschieben sich angemessen; nachweisbarer zusätzlicher Aufwand ist nach den vereinbarten Sätzen, hilfsweise nach angemessener üblicher Vergütung, zusätzlich zu vergüten.
§ 6 Selbstständige Einsatzkräfte, Eingliederung und Statusrisiken
(1) Soweit Gegenstand eines Einzelauftrags die Vermittlung selbstständig tätiger Einsatzkräfte ist, beabsichtigen die Parteien eine tatsächlich selbstständige Leistungserbringung. Die tatsächliche Durchführung ist entsprechend auszugestalten.
(2) Der Kunde darf eine als selbstständig vermittelte Einsatzkraft nicht wie eigenes Personal in seine Arbeitsorganisation eingliedern und insbesondere keine arbeitsvertragstypischen disziplinarischen Weisungen, Urlaubsfreigaben, Personalmaßnahmen oder vergleichbaren Arbeitgeberbefugnisse ausüben.
(3) Unberührt bleiben fachlich notwendige Abstimmungen sowie rechtmäßige Vorgaben zu Sicherheit, Hygiene, Dokumentation, Datenschutz, Zugang, Compliance und zur Koordination des konkreten Einsatzes, soweit diese nicht in ihrer tatsächlichen Gesamtheit zu einer arbeitnehmertypischen Eingliederung führen.
(4) Der Kunde hat MILODO unverzüglich zu informieren, wenn die tatsächliche Durchführung von dem vereinbarten selbstständigen Modell abweicht oder Umstände auftreten, die auf eine abhängige Beschäftigung, Arbeitnehmerüberlassung oder sonstige regulatorisch relevante Statusänderung hindeuten können.
(5) MILODO ist berechtigt, einen betroffenen Einsatz vorübergehend auszusetzen, eine Umgestaltung der Einsatzbedingungen zu verlangen oder den Einzelauftrag aus wichtigem Grund zu beenden, wenn nach objektiven Umständen ein erhebliches arbeits-, sozialversicherungs-, erlaubnis- oder arbeitnehmerüberlassungsrechtliches Risiko besteht und dieses nicht unverzüglich in zumutbarer Weise beseitigt wird.
(6) Keine Bestimmung dieser AGB stellt eine Garantie dafür dar, dass eine Behörde, ein Sozialversicherungsträger oder ein Gericht eine Tätigkeit als selbstständig oder eine Vertragsstruktur als erlaubnisfreie Vermittlung qualifiziert.
§ 7 Einsatz von Dritten und Ersatzkräften
(1) MILODO ist berechtigt, zur Erbringung eigener organisatorischer, administrativer und sonstiger Leistungen geeignete Subunternehmer einzusetzen, soweit nicht ausdrücklich eine persönliche Leistungserbringung vereinbart wurde.
(2) Datenschutzrechtliche und gesetzliche Anforderungen an den Einsatz von Dritten bleiben unberührt.
(3) Fällt eine vorgesehene Einsatzkraft aus oder wird sie aus einem nicht von MILODO zu vertretenden Grund nicht verfügbar, ist MILODO berechtigt, dem Kunden eine gleichwertig qualifizierte Ersatzkraft anzubieten.
(4) Kann trotz angemessener Bemühungen keine geeignete Ersatzkraft bereitgestellt bzw. vermittelt werden, kann MILODO den betroffenen Einzelauftrag beenden, soweit das Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung der vereinbarten Risikoverteilung nicht zumutbar ist. MILODO informiert den Kunden unverzüglich. Für noch nicht erbrachte Leistungen vereinnahmte Vorauszahlungen werden erstattet.
(5) Weitergehende Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach § 15 dieser AGB.
§ 8 Leistungstermine, höhere Gewalt und sonstige Leistungshindernisse
(1) Leistungstermine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
(2) MILODO haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungsausfälle, soweit diese auf Umständen beruhen, die MILODO trotz angemessener Sorgfalt nicht beherrschen kann, insbesondere Naturereignissen, behördlichen Maßnahmen, erheblichen Verkehrs- oder Infrastrukturausfällen, Epidemien oder Pandemien, nicht von MILODO verursachten IT-/Telekommunikationsausfällen, rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen oder vergleichbaren Ereignissen höherer Gewalt.
(3) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Auswirkungen des Ereignisses und unternimmt zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung.
(4) Die betroffenen Leistungspflichten ruhen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses. Bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen bleiben vergütungspflichtig.
(5) Dauert ein wesentliches Leistungshindernis länger als 30 Kalendertage an und ist ein Festhalten am Einzelauftrag unzumutbar, kann jede Partei den betroffenen Einzelauftrag in Textform beenden.
§ 9 Vergütung, Zuschläge und Nebenkosten
(1) Maßgeblich sind die im Angebot oder der Auftragsbestätigung vereinbarten Nettovergütungen.
(2) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
(3) Soweit eine Vergütung nach Zeit vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung anhand der dokumentierten vergütungspflichtigen Einsatzzeit. Eine Abrechnung je angefangener Zeiteinheit erfolgt nur, soweit dies im Angebot oder Einzelauftrag ausdrücklich ausgewiesen wurde.
(4) Reisezeiten, Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Park-, Maut- und vergleichbare notwendige Auslagen sowie Nacht-, Sonn-, Feiertags-, Bereitschafts- oder sonstige Zuschläge werden zusätzlich berechnet, soweit dies im Einzelauftrag oder der jeweils einbezogenen Preisliste transparent vereinbart wurde.
(5) Mehrleistungen, Verlängerungen oder sonstige nachträgliche Erweiterungen des Einsatzes werden zusätzlich zu den für den Einzelauftrag geltenden Konditionen vergütet.
(6) MILODO ist berechtigt, für zukünftige, noch nicht bestätigte Einzelaufträge geänderte Preise anzubieten. Bereits bestätigte Einzelaufträge bleiben hiervon unberührt.
§ 10 Einsatznachweise und Abrechnung
(1) Einsatzzeiten können durch MILODO, die Einsatzkraft, vom Kunden bestätigte Nachweise oder vereinbarte elektronische Systeme dokumentiert werden.
(2) Der Kunde hat ihm übermittelte Einsatznachweise unverzüglich zu prüfen. Einwendungen sind innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang unter konkreter Angabe der beanstandeten Zeiträume und des Beanstandungsgrundes in Textform mitzuteilen.
(3) Erfolgt innerhalb dieser Frist kein substantiierter Widerspruch, gilt der Einsatznachweis hinsichtlich solcher Tatsachen als genehmigt, die der Kunde bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennen konnte.
(4) Die Regelung des Absatzes 3 gilt nicht für Fehler oder Abweichungen, die der Kunde innerhalb der Prüffrist trotz angemessener Prüfung nicht erkennen konnte.
(5) Einwendungen gegen einzelne Positionen lassen die Fälligkeit unstreitiger Rechnungsbeträge unberührt.
§ 11 Zahlungsbedingungen, Verzug und Sicherheiten
(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der ordnungsgemäßen Rechnung ohne Abzug fällig, sofern im Einzelauftrag kein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde.
(2) Nach Eintritt des Verzugs schuldet der Kunde die gesetzlichen Verzugszinsen. Die gesetzliche Verzugspauschale und der Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens bleiben unberührt.
(3) MILODO ist bei Erstaufträgen, außergewöhnlich großem Auftragsvolumen oder konkreten begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung, Abschlagszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(4) Ist die Gegenleistung aufgrund einer nach Vertragsschluss erkennbar gewordenen mangelnden Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet, kann MILODO seine noch ausstehenden Leistungen im gesetzlich zulässigen Umfang bis zur Bewirkung der Gegenleistung oder Stellung angemessener Sicherheit verweigern.
(5) Befindet sich der Kunde mit einer nicht nur unerheblichen fälligen Zahlung in Verzug, kann MILODO nach vorheriger Mitteilung weitere noch nicht begonnene Einsätze aussetzen. Bereits entstandene Zahlungsansprüche bleiben unberührt.
(6) Direkte Zahlungen des Kunden an eine von MILODO vermittelte oder koordinierte Einsatzkraft haben gegenüber Forderungen von MILODO nur dann schuldbefreiende Wirkung, wenn MILODO dieser Zahlungsweise zuvor ausdrücklich zugestimmt hat oder die operative Vertragsstruktur eine Direktzahlung ausdrücklich vorsieht.
§ 12 Stornierung und kundenseitiger Leistungsausfall
(1) Storniert der Kunde einen bestätigten Einzelauftrag ganz oder teilweise vor dem vereinbarten Leistungsbeginn, kann MILODO folgende Stornopauschalen bezogen auf den Netto-Auftragswert des stornierten Leistungszeitraums verlangen:
a) zehn oder mehr Kalendertage vor Leistungsbeginn: 0 %, b) fünf bis neun Kalendertage vor Leistungsbeginn: 25 %, c) zwei bis vier Kalendertage vor Leistungsbeginn: 50 %, d) weniger als 48 Stunden, aber mehr als 24 Stunden vor Leistungsbeginn: 70 %, e) 24 Stunden oder weniger vor Leistungsbeginn: 80 %.
(2) Bei mehrtägigen Einsätzen und mehreren Einsatzkräften wird die Stornierung für die jeweils tatsächlich betroffenen Einsatztage und Einsatzkräfte berechnet.
(3) Eine vom Kunden gewünschte erhebliche Verschiebung oder Verkürzung eines bestätigten Auftrags gilt hinsichtlich der entfallenden Leistung als Stornierung, wenn MILODO der Änderung nicht zustimmt.
(4) Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass MILODO überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(5) MILODO bleibt der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten. Eine nach Absatz 1 gezahlte Pauschale wird auf diesen Schaden vollständig angerechnet.
(6) Wird eine Leistung nach Bereitstellung, Anreise oder Leistungsbeginn aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund nicht oder nicht vollständig abgenommen, bleibt der Vergütungsanspruch von MILODO nach den gesetzlichen Vorschriften bestehen. MILODO lässt sich insbesondere ersparte Aufwendungen und tatsächlich erzielten oder böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerb anrechnen, soweit gesetzlich erforderlich.
§ 13 Beanstandungen und Abhilfe
(1) Erkennbare Beanstandungen hinsichtlich einer vermittelten oder eingesetzten Person oder der von MILODO geschuldeten Leistung sind MILODO unverzüglich mitzuteilen.
(2) Soweit MILODO selbst für die beanstandete Leistung verantwortlich ist und Abhilfe möglich und zumutbar ist, ist MILODO zunächst Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist Abhilfe zu schaffen oder eine gleichwertige Ersatzleistung anzubieten.
(3) Die gesetzlichen Rechte des Kunden nach erfolglosem Ablauf einer erforderlichen angemessenen Frist bleiben unberührt.
(4) Bis zur Beanstandung ordnungsgemäß erbrachte Leistungen bleiben vergütungspflichtig.
(5) Eine Beanstandung berechtigt nicht zur Zurückhaltung unstreitiger, von der Beanstandung unabhängiger Forderungen.
§ 14 Verantwortungsbereiche, Freistellung und Versicherung
(1) Jede Partei ist für die von ihr beherrschbare rechtliche und tatsächliche Organisationssphäre verantwortlich.
(2) Der Kunde stellt MILODO von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese Ansprüche kausal auf
a) einer schuldhaften Verletzung kundenseitiger Mitwirkungs-, Informations-, Sicherheits- oder Organisationspflichten, b) einer vom Kunden vorgenommenen vertragswidrigen Eingliederung oder arbeitsvertragstypischen Weisung einer selbstständig vorgesehenen Einsatzkraft, c) rechtswidrigen oder unzutreffenden Vorgaben des Kunden oder d) sonstigem schuldhaften Verhalten aus der vom Kunden beherrschten Sphäre
beruhen.
(3) Eine Freistellung besteht nicht, soweit MILODO den jeweiligen Anspruch selbst verursacht oder mitverursacht hat. Gesetzliche Regeln über Mitverschulden und Verantwortungsanteile bleiben unberührt.
(4) Die freizustellende Partei informiert die andere Partei unverzüglich über einen geltend gemachten Drittanspruch und ermöglicht ihr, soweit rechtlich zulässig und zumutbar, an der Verteidigung mitzuwirken. Ohne vorherige Abstimmung dürfen keine den Freistellungspflichtigen belastenden Anerkenntnisse oder Vergleiche geschlossen werden, soweit eine Abstimmung möglich ist.
(5) Die Freistellung umfasst bei bestehender Verpflichtung auch erforderliche und angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.
(6) Der Kunde hat für seine betriebliche Risikosphäre einen seiner Tätigkeit und den jeweiligen Einsätzen angemessenen Betriebs- und/oder Berufshaftpflichtversicherungsschutz aufrechtzuerhalten. MILODO darf bei sachlichem Anlass einen geeigneten Nachweis verlangen.
(7) Soweit für eine vermittelte Einsatzkraft aufgrund des konkreten Tätigkeitsmodells ein eigener Berufshaftpflicht- oder sonstiger Versicherungsschutz erforderlich ist, kann MILODO dessen Nachweis zur Voraussetzung für den Einsatz machen.
§ 15 Haftung von MILODO
(1) MILODO haftet unbeschränkt
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, c) aufgrund einer ausdrücklich übernommenen Garantie, d) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie e) soweit eine Haftung nach zwingendem Recht nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet MILODO nur auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(3) Bei einfach fahrlässiger Verletzung anderer als wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von MILODO ausgeschlossen.
(4) Soweit nach Absatz 2 gehaftet wird, besteht eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn oder entgangene Einsparungen nur, soweit solche Schäden nach Art und Umfang bei Vertragsschluss als typische und vorhersehbare Folge der jeweiligen Pflichtverletzung erkennbar waren.
(5) Soweit MILODO lediglich die Vermittlung einer selbstständigen Einsatzkraft schuldet und der operative Dienstleistungsvertrag unmittelbar zwischen Kunde und Einsatzkraft besteht, haftet MILODO nicht für die ordnungsgemäße Erfüllung dieses operativen Vertrags. Unberührt bleibt eine Haftung von MILODO für eigenes schuldhaftes Auswahl-, Informations- oder Organisationsverhalten nach Maßgabe dieses Paragraphen.
(6) Soweit MILODO selbst Schuldner einer Leistung ist und sich zur Erfüllung Dritter bedient, bleiben gesetzlich zwingende Regeln über die Zurechnung des Verhaltens dieser Personen unberührt.
(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von MILODO.
§ 16 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Die Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werdenden nicht öffentlichen geschäftlichen, kaufmännischen, technischen oder organisatorischen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln.
(2) Als vertrauliche Informationen von MILODO gelten insbesondere nicht öffentliche Preis- und Kalkulationsdaten, Kandidatenprofile, Einsatzplanungen, interne Prozesse, Geschäftsmodelle sowie nicht öffentliche Informationen über vermittelte oder vorgestellte Einsatzkräfte.
(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die
a) bei Offenlegung bereits rechtmäßig öffentlich bekannt waren, b) später ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt werden, c) der empfangenden Partei nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren, d) von einem berechtigten Dritten ohne Geheimhaltungspflicht erlangt wurden oder e) aufgrund Gesetzes, behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung offengelegt werden müssen.
(4) Eine Weitergabe an Mitarbeiter, Berater, Versicherer oder sonstige Erfüllungsgehilfen ist zulässig, soweit diese die Information für den Vertragszweck benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(5) Beide Parteien beachten die jeweils anwendbaren Datenschutzbestimmungen. Soweit jede Partei personenbezogene Daten für eigene Vertragszwecke verarbeitet, handelt sie grundsätzlich als eigenständig Verantwortliche.
(6) Personenbezogene Daten von Kandidaten und Einsatzkräften dürfen vom Kunden ausschließlich für die Anbahnung, Prüfung und Durchführung des jeweils zulässigen Vertragszwecks verwendet werden. Eine zweckfremde Weitergabe ist unzulässig.
(7) Soweit eine Partei personenbezogene Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung der anderen Partei verarbeitet und deshalb eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO vorliegt, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
(8) Beide Parteien treffen die nach Art, Umfang und Risiko der Datenverarbeitung angemessenen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen.
(9) Die Geheimhaltungspflichten bestehen nach Beendigung des Vertrags fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht oder gesetzliche Schutzfristen gelten.
§ 17 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
(1) Sämtliche bereits vor Vertragsschluss bestehenden Rechte von MILODO an Konzepten, Verfahren, Texten, Vorlagen, Datenbankstrukturen, Software, Präsentationen, Dokumentationen, Marken und sonstigen Materialien verbleiben bei MILODO bzw. dem jeweiligen Rechteinhaber.
(2) Soweit der Kunde zur vertragsgemäßen Nutzung von MILODO erstellter Ergebnisse ein Nutzungsrecht benötigt, erhält er nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches und auf den Vertragszweck beschränktes Nutzungsrecht, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
(3) Eine Bearbeitung, Weiterveräußerung, Veröffentlichung, Übertragung oder Unterlizenzierung ist nur im Umfang des Vertragszwecks oder mit vorheriger Zustimmung von MILODO zulässig.
(4) Soweit eine Nutzung durch mit dem Kunden verbundene Unternehmen oder beauftragte Dienstleister für den ausdrücklich vereinbarten Vertragszweck erforderlich ist, darf dies im Einzelauftrag gestattet werden.
(5) Ausschließliche Nutzungsrechte, Rechte zur Weiterübertragung oder Rechte an noch unbekannten Nutzungsarten werden nur eingeräumt, soweit dies ausdrücklich und rechtlich wirksam vereinbart wird.
(6) Rechte an Lebensläufen, persönlichen Unterlagen, Fotos, Qualifikationsnachweisen oder sonstigen Inhalten von Kandidaten verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber; die Übermittlung solcher Inhalte begründet keine weitergehenden Nutzungsrechte.
§ 18 Kandidatenschutz und direkte Beauftragung
(1) Als von MILODO eingeführter Kandidat gilt eine Person, deren Identität oder Profil der Kunde erstmals aufgrund der Tätigkeit von MILODO erhält oder mit der der Kunde erstmals aufgrund der Vermittlungsleistung von MILODO in geschäftlichen Kontakt tritt.
(2) Schließt der Kunde während der Vertragslaufzeit oder innerhalb von sechs Monaten nach der letzten durch MILODO erfolgten Vorstellung oder dem letzten über MILODO abgewickelten Einsatz mit einem von MILODO eingeführten Kandidaten unmittelbar oder mittelbar einen Arbeits-, Dienst-, Werk-, Beratungs- oder sonstigen entgeltlichen Tätigkeitsvertrag, gilt dies als erfolgreiche Direktvermittlung.
(3) Für eine erfolgreiche Direktvermittlung erhält MILODO eine Vermittlungsvergütung in Höhe von 15 % der für die ersten zwölf Monate des Direktverhältnisses vertraglich vorgesehenen Nettovergütung des Kandidaten.
(4) Ist das Direktverhältnis auf weniger als zwölf Monate fest vereinbart, wird nur die für diese feste Vertragsdauer vorgesehene Nettovergütung zugrunde gelegt. Bei ausschließlich stundenbasierter Vergütung ohne vereinbartes Stundenvolumen ist eine sachgerechte Hochrechnung anhand der vertraglich vorgesehenen bzw. nachweisbar geplanten Einsatzzeit vorzunehmen.
(5) Die Vermittlungsvergütung ist auf 25.000 € netto je Kandidat begrenzt, soweit im Einzelvertrag nichts anderes individuell vereinbart wurde.
(6) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die direkte Beauftragung über ein mit dem Kunden verbundenes Unternehmen erfolgt und die betreffende Verbindung auf der Weitergabe der Kandidateninformation durch den Kunden beruht.
(7) Keine Vermittlungsvergütung entsteht, wenn der Kunde nachweist, dass bereits vor der Vorstellung durch MILODO eine konkrete unmittelbare geschäftliche Beziehung zu dem Kandidaten bestand und MILODO für den Abschluss des Direktverhältnisses nicht ursächlich war.
(8) Der Kunde informiert MILODO unverzüglich über eine nach Absatz 2 relevante Direktbeauftragung und übermittelt die für die Berechnung der Vermittlungsvergütung erforderlichen Angaben.
(9) Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen eigenständiger schuldhafter Vertragsverletzungen bleiben unberührt; eine wirtschaftliche Doppelkompensation desselben Nachteils findet nicht statt.
§ 19 Warenlieferungen – nur soweit ausdrücklich vereinbart
(1) Dieser Paragraph gilt ausschließlich, wenn MILODO ausnahmsweise aufgrund eines Einzelauftrags bewegliche Waren verkauft. Er begründet weder eine Verpflichtung zum Warenhandel noch betrifft er den Vertrieb von Medizinprodukten.
(2) Das Eigentum an einer gelieferten Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Kaufpreisforderung bei MILODO.
(3) Wird die Ware auf Wunsch des Kunden versendet, geht die Gefahr im gesetzlich zulässigen Umfang mit Übergabe der Ware an die mit dem Transport beauftragte Person auf den Kunden über.
(4) Ist der Warenkauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, bleiben die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB unberührt.
(5) Bei neu hergestellten Waren beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gegenüber Unternehmern zwölf Monate ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit gesetzlich zulässig.
(6) Absatz 5 gilt nicht für Ansprüche aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Arglist, ausdrücklich übernommener Garantie oder sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung.
(7) Soweit eine gesetzliche Nacherfüllung geschuldet wird, ist MILODO zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
(8) Eine zwingende Haftung, insbesondere eine gesetzlich nicht abdingbare Produkthaftung, bleibt unberührt.
§ 20 Werkleistungen und Verjährung
(1) Soweit ein Einzelauftrag ausnahmsweise ausdrücklich die Herstellung eines abnahmefähigen Werkerfolgs zum Gegenstand hat, gelten ergänzend die gesetzlichen Regeln des Werkvertragsrechts.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, ein vertragsgemäß hergestelltes Werk nach Bereitstellung zur Abnahme innerhalb angemessener Frist zu prüfen und abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
(3) MILODO kann dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Abnahmefiktion bleiben unberührt.
(4) MILODO steht bei einem von MILODO zu vertretenden Mangel zunächst das gesetzliche Recht zur Nacherfüllung zu, soweit gesetzlich zulässig und zumutbar.
(5) Soweit rechtlich zulässig, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Werkleistungen, für die gesetzlich eine zweijährige Frist gilt, zwölf Monate ab Abnahme.
(6) Absatz 5 gilt insbesondere nicht für Bauwerke und sonstige Sachverhalte mit zwingend oder aufgrund der konkreten Vertragsart abweichend zu behandelnden Verjährungsregelungen sowie nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Arglist oder Garantie.
§ 21 Vertragsdauer und Kündigung
(1) Rahmenverträge werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Ein unbefristeter Rahmenvertrag kann von jeder Partei mit einer Frist von 14 Kalendertagen in Textform ordentlich gekündigt werden.
(3) Bereits bestätigte Einzelaufträge bleiben von einer ordentlichen Kündigung des Rahmenvertrags unberührt, soweit sie nicht gesondert nach dem Einzelvertrag oder diesen AGB beendet werden.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(5) Ein wichtiger Grund für MILODO kann insbesondere vorliegen, wenn
a) der Kunde trotz Fälligkeit und angemessener Nachfrist mit einer wesentlichen Zahlung in Verzug bleibt, b) eine erhebliche Verletzung von Geheimhaltungs-, Datenschutz-, Status-, Sicherheits- oder Mitwirkungspflichten trotz Abhilfemöglichkeit nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt wird, c) der Kunde eine Einsatzkraft entgegen § 6 in einer Weise einsetzt, die ein erhebliches Status- oder Arbeitnehmerüberlassungsrisiko begründet, d) der Einsatz rechtswidrig oder mit erheblichen nicht beherrschbaren Sicherheitsrisiken verbunden wäre oder e) MILODO nach den gesetzlichen Bestimmungen wegen Gefährdung seines Gegenleistungsanspruchs nicht zur Vorleistung verpflichtet ist und eine verlangte angemessene Sicherheit nicht gestellt wird.
(6) Eine vorherige Fristsetzung oder Abmahnung ist nicht erforderlich, soweit sie gesetzlich entbehrlich ist oder das Abwarten aufgrund der Schwere des Verstoßes unzumutbar wäre.
(7) Zahlungs-, Geheimhaltungs-, Datenschutz-, Nutzungsrechts-, Vermittlungsvergütungs-, Freistellungs- und sonstige ihrem Zweck nach fortgeltende Ansprüche bleiben von der Vertragsbeendigung unberührt.
§ 22 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung
(1) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Gesetzlich zwingende Aufrechnungsrechte bleiben unberührt.
(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(3) MILODO ist berechtigt, eigene Zahlungsforderungen an Finanzierungs-, Factoring- oder Inkassodienstleister oder sonstige Dritte abzutreten.
(4) Die Abtretung nicht auf Geld gerichteter vertraglicher Ansprüche des Kunden bedarf der vorherigen Zustimmung von MILODO, soweit MILODO ein berechtigtes Interesse an der Beschränkung hat. Gesetzlich zwingende Abtretungsrechte und § 354a HGB bleiben unberührt.
§ 23 Erklärungen, Textform und elektronische Kommunikation
(1) Vertragsbezogene Mitteilungen, Einzelaufträge, Auftragsbestätigungen, Stornierungen und Kündigungen können in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen, soweit nicht zwingendes Gesetz oder individuelle Vereinbarung eine strengere Form verlangt.
(2) Änderungen der für die Vertragsabwicklung maßgeblichen Kontaktdaten sind der jeweils anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.
(3) Eine in diesen AGB vereinbarte Textform beschränkt nicht den gesetzlichen Vorrang individuell getroffener Vertragsabreden.
(4) Soweit gesetzlich eine Schriftform erforderlich ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften über Schriftform und deren gegebenenfalls zulässigen Ersatz durch elektronische Form.
§ 24 Anwendbares Recht, Streitbeilegung und Gerichtsstand
(1) Für sämtliche Vertragsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen, soweit deren Ausschluss zulässig ist.
(2) Soweit ein Einzelvertrag einen internationalen Warenkauf betrifft, ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG/UN-Kaufrecht) ausgeschlossen.
(3) Die Parteien sollen bei Meinungsverschiedenheiten zunächst versuchen, die Angelegenheit auf kaufmännischer Ebene kurzfristig zu klären. Dies hindert keine Partei an der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen und hemmt Verjährungsfristen nur nach Maßgabe des Gesetzes.
(4) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis innerhalb der Stadt Essen. MILODO bleibt berechtigt, den Kunden an einem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
(5) Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 4 nicht vorliegen, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
§ 25 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt.
(2) An die Stelle einer nicht einbezogenen oder unwirksamen AGB-Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
(3) Eine geltungserhaltende Reduktion oder automatische Ersetzung durch eine dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende Regelung wird nicht vereinbart, soweit dies dem zwingenden AGB-Recht widersprechen würde.
